Versicherungssteuermodernisierungsgesetz (VerStModG)
Das Versicherungssteuermodernisierungsgesetz (VerStModG) ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.
Durch das VerStModG sind im Privatgeschäft ab dem 01.01.2022 abgeschlossene
- Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
- Kranken- und Pflegeversicherungen
nur noch dann versicherungssteuerfrei, wenn die Versicherungsleistung an
- die versicherte Person selbst, oder
- an einen nahen Angehörigen der versicherten Person gemäß §7 Pflegezeitgesetz oder §15 Abgabenordnung
zu erbringen ist. -> begünstigter Personenkreis
Nicht betroffen sind Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, Riester- und BasisRenten. Außerdem Lebens- und Rentenversicherungen, die ausschließlich Leistungen im Todes- und Erlebensfall vorsehen, sofern keine Zusatzversicherungen (z.B. BU-Bausteine) enthalten sind. Darunter fallen privaten Renten-, Kapital- und Risikolebensversicherungen.
Um zu verhindern, dass bei Versicherungsverträgen eine Versicherungssteuerpflicht anfällt, haben viele Versicherer beschlossen ein Bezugsrecht nur noch für den begünstigten Personenkreis zuzulassen.
Bei den nahen Angehörigen der versicherten Person gemäß § 7 Pflegezeitgesetz oder gemäß § 15 Abgabenordnung handelt es sich um folgende Personen(-gruppen):
- Eltern
- Großeltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatte
- Verlobter
- Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister (inkl. Halbgeschwister)
- Ehegatte der Geschwister
- Eingetragener Lebenspartner der Geschwister
- Geschwister des Ehegatten
- Geschwister des eingetragenen Lebenspartners
- Kinder
- Kinder des Ehegatten
- Kinder des eingetragenen Lebenspartners
- Adoptivkinder
- Adoptivkinder des Ehegatten
- Adoptivkinder des eingetragenen Lebenspartners
- Pflegekinder
- Pflegekinder des Ehegatten
- Pflegekinder des eingetragenen Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Stiefkinder
- Enkelkinder
- Kinder der Geschwister (Nichte, Neffe)
- Geschwister der Eltern (Onkel, Tante)
- Pflegeeltern
Wie Sie sehen, ist der Personenkreis schon sehr umfangreich. In der Praxis dürfte diese Einschränkung somit kaum Folgen haben, da das Bezugsrecht i.d.R. ohnehin fast nur für Personen aus diesem Kreis vergeben wird.
Stand 28.03.22