Versicherungssteuermodernisierungsgesetz (VerStModG)
Das Versicherungssteuermodernisierungsgesetz (VerStModG) ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.
Durch das VerStModG sind im PrivatgeschÃĪft ab dem 01.01.2022 abgeschlossene
- BerufsunfÃĪhigkeits-, GrundfÃĪhigkeits- und ErwerbsunfÃĪhigkeitsversicherungen
- Kranken- und Pflegeversicherungen
nur noch dann versicherungssteuerfrei, wenn die Versicherungsleistung an
- die versicherte Person selbst, oder
- an einen nahen AngehÃķrigen der versicherten Person gemÃĪà §7 Pflegezeitgesetz oder §15 Abgabenordnung
zu erbringen ist. -> begÞnstigter Personenkreis
Nicht betroffen sind VertrÃĪge der betrieblichen Altersvorsorge, Riester- und BasisRenten. AuÃerdem Lebens- und Rentenversicherungen, die ausschlieÃlich Leistungen im Todes- und Erlebensfall vorsehen, sofern keine Zusatzversicherungen (z.B. BU-Bausteine) enthalten sind. Darunter fallen privaten Renten-, Kapital- und Risikolebensversicherungen.
Um zu verhindern, dass bei VersicherungsvertrÃĪgen eine Versicherungssteuerpflicht anfÃĪllt, haben viele Versicherer beschlossen ein Bezugsrecht nur noch fÞr den begÞnstigten Personenkreis zuzulassen.
Bei den nahen AngehÃķrigen der versicherten Person gemÃĪà § 7 Pflegezeitgesetz oder gemÃĪà § 15 Abgabenordnung handelt es sich um folgende Personen(-gruppen):
- Eltern
- GroÃeltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatte
- Verlobter
- Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft
- Partner einer eheÃĪhnlichen oder lebenspartnerschaftsÃĪhnlichen Gemeinschaft
- Geschwister (inkl. Halbgeschwister)
- Ehegatte der Geschwister
- Eingetragener Lebenspartner der Geschwister
- Geschwister des Ehegatten
- Geschwister des eingetragenen Lebenspartners
- Kinder
- Kinder des Ehegatten
- Kinder des eingetragenen Lebenspartners
- Adoptivkinder
- Adoptivkinder des Ehegatten
- Adoptivkinder des eingetragenen Lebenspartners
- Pflegekinder
- Pflegekinder des Ehegatten
- Pflegekinder des eingetragenen Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Stiefkinder
- Enkelkinder
- Kinder der Geschwister (Nichte, Neffe)
- Geschwister der Eltern (Onkel, Tante)
- Pflegeeltern
Wie Sie sehen, ist der Personenkreis schon sehr umfangreich. In der Praxis dÞrfte diese EinschrÃĪnkung somit kaum Folgen haben, da das Bezugsrecht i.d.R. ohnehin fast nur fÞr Personen aus diesem Kreis vergeben wird.
Stand 28.03.22